OVG Berlin-Brandenburg weist Klage gegen Erdgaspipeline EUGAL ab

Der Planfeststellungsbeschluss über die Europäische Gas-Anbindungsleitung EUGAL im Verfahrensabschnitt Brandenburg ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12.03.2020 entschieden und die Klage eines privaten Grundstückseigentümers abgewiesen (Az.: OVG 11 A 7.18).

Kläger rügte unvollständige UVP-Prüfung

Der Kläger, ein privater Grundstückseigentümer, hatte geltend gemacht, die der Planfeststellung zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig. Die mit dem Vorhaben direkt und indirekt verbundenen Veränderungen des Klimas durch Treibhausgasemissionen seien nicht hinreichend ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Zudem bestehe kein energiewirtschaftlicher Bedarf für das zugelassene Vorhaben.

OVG: Mindestangaben in UVP-Bericht enthalten

Das OVG hat die Klage abgewiesen. Der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) enthalte die erforderlichen Mindestangaben. Die mit der Produktion der Stahlrohre und mit der Herstellung und dem Verbrauch des transportierten Gases verbundenen Treibhausgasemissionen seien keine von der UVP-Pflicht umfassten Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens EUGAL. Erhebliche Umweltauswirkungen durch das Ablassen von Methan bei Instandhaltungsmaßnahmen seien jedenfalls nicht mehr zu verzeichnen, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen Planfeststellungsbeschluss um eine entsprechende Auflage zur Treibhausgasminimierung ergänzt hatte.

Keine Fehler bei Bedarfsprognose – Keine Abwägungsfehler

Zudem gingen der UVP-Bericht und der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die unterirdische Erdgasleitung, eine Hochdruckleitung neuester Bauart, dem Stand der Technik entspreche und sicher sei. Deshalb seien über den Inhalt des UVP-Berichts hinaus Störfälle nicht zu unterstellen. Bei der prognostischen Bestimmung des erforderlichen Bedarfs stehe der Planfeststellungsbehörde ein Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Der Kläger habe keine rechtlichen Mängel der energiewirtschaftlichen Bewertung des Vorhabens aufgezeigt. Schließlich seien auch keine Abwägungsmängel festzustellen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - 11 A 7.18

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2020.

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