Eine Brandenburgerin ist mit ihrem Eilantrag gegen Einschränkungen des Besuchsrechts unter anderem in Pflegewohnheimen durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den am 03.04.2020 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung am selben Tag als unbegründet zurückgewiesen (Az.: OVG 11 S 14/20, unanfechtbar).
OVG: Einschränkungen durch Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit GG vereinbar
Die angegriffenen Besuchseinschränkungen zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreises seien bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das OVG zur Begründung ausgeführt. Dass anderweitige Schutzmaßnahmen die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lasse sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hielten sich die angeordneten Besuchseinschränkungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) auch nicht zu unbestimmt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2020 - 11 S 14/20
Redaktion beck-aktuell, 6. April 2020.
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