Es ging um ein Visumsverfahren für Familiennachzug, in dem drei Betroffene Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts beantragten. Alle Anträge hatten beim OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.1.2024 – OVG 3 B 69/23) Erfolg – mit einer Einschränkung: Die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.
Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO (Mehrkostenverbot) in Visaverfahren zu machen, lehnte das OVG ab. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Hier war allein maßgeblich, dass für den beigeordneten Juristen die zumutbare Möglichkeit bestand, im Wege einer Videokonferenz an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Eine präsente Teilnahme aus besonderen Gründen hielt das OVG nicht für erforderlich. Da der Streitstoff den Berliner Richterinnen und Richtern zufolge überschaubar sei und es in erster Linie im Schwerpunkt um rechtliche Fragen gehe, erscheine eine Anreise des Bevollmächtigten zu einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Dafür spreche auch der Standpunkt eines vernünftigen und kostenbewussten bemittelten Beteiligten.
Das OVG hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung, bei der er die Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in Visaverfahren generell abgelehnt hatte, nicht mehr fest. Der Beschluss ist rechtskräftig, da er nach § 152 VwGO unanfechtbar ist.