Vorinstanz: Zulässige Verkehrszeichen nicht abschließend aufgezählt
Das VG hatte die Klage eines Anwohners gegen die "Tempo 10-Zone" abgewiesen. Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehe, stehe der Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen.
OVG: Ausschließlichkeitsgrundsatz setzt Auslegung enge Grenzen
Dem ist der Erste Senat nicht gefolgt. Im Straßenverkehrsrecht gelte der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Der Verkehr dürfe nur durch die in der Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Weg sei nur für sogenannte Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, eröffnet. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.