OVG Berlin-Brandenburg: Verkehrszeichen "Tempo 10-Zone" unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.11.2019 die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Zonenhöchstgeschwindigkeit von 10 km/h in einer Straße in Berlin-Mitte aufgehoben. Ein Vorschriftszeichen "Tempo 10-Zone" gebe es nicht, eine solche Zone könne daher wegen des im Straßenverkehrsrecht geltenden Ausschließlichkeitsgrundsatzes auch nicht angeordnet werden (Az.: OVG 1 B 16.17).

Vorinstanz: Zulässige Verkehrszeichen nicht abschließend aufgezählt

Das VG hatte die Klage eines Anwohners gegen die "Tempo 10-Zone" abgewiesen. Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehe, stehe der Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen.

OVG: Ausschließlichkeitsgrundsatz setzt Auslegung enge Grenzen

Dem ist der Erste Senat nicht gefolgt. Im Straßenverkehrsrecht gelte der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Der Verkehr dürfe nur durch die in der Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Weg sei nur für sogenannte Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, eröffnet. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019 - 1 B 16.17

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2019.

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