Verbote von vier Versammlungen in Berlin bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat insgesamt vier Verbote von Versammlungen, die am Wochenende in Berlin hätten stattfinden sollen, im Vorfeld bestätigt. Es ging um die Versammlungen "Freischaffende Künstler für künstlerische Freiheit", "Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie", "Für Frieden, Freiheit und Grundrechte" und "Unser Weg zum friedlichen Wohlstand für alle". Die Beschlüsse des OVG sind jeweils unanfechtbar.

VG verbot Versammlung "Freischaffende Künstler für künstlerische Freiheit"

Im Fall der für Samstagabend angemeldeten Versammlung "Freischaffende Künstler für künstlerische Freiheit" hatte das Verwaltungsgericht Berlin sein Verbot im Wesentlichen damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe im Zusammenhang mit einer Vielzahl von für das Wochenende angemeldeten Versammlungen, die thematisch dem Bereich der Corona-Maßnahmen-Kritiker und "Querdenker" zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten.

OVG: Verstöße gegen allgemeine rechtliche Vorgaben nicht von Versammlungsfreiheit gedeckt

Diese Argumentation habe der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entkräftet, so das OVG in dem Eilverfahren. Es weist darauf hin, dass Verstöße gegen allgemeine rechtliche Vorgaben nicht als Teil des Protests gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen von der Versammlungsfreiheit gedeckt seien, wenn sie – wie hier – zugleich Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen begründen.

Auch Versammlung "Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie" bleibt verboten

Das VG Berlin hatte auch die für Sonntag ab 15.30 Uhr in Berlin auf der Straße des 17. Juni angemeldeten Versammlung "Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie" verboten und dabei ähnlich argumentiert. Auch hier entschied das OVG in dem Eilverfahren, der Antragsteller habe die Argumentation des VG nicht entkräftet. Dass am Tag zuvor eine – wesentlich kleinere – Versammlung mit Teilnehmern der "Querdenker"-Bewegung am Brandenburger Tor ohne Verstoß gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht stattgefunden haben soll, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass eine ausreichende Zahl von Masken vorgehalten werde, sowie auf das vorgelegte Hygienekonzept rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Hygienekonzept lasse deutliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers aufkommen, effektiv auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen hinzuwirken. So sehe es etwa das Tragen eines Mund-Nasenschutzes grundsätzlich nicht vor.

OVG bestätigt zwei weitere Versammlungsverbote

Weiter hat das OVG auch die Beschwerden gegen die Verbote der für Sonntag ab 10.00 Uhr in Berlin-Mitte angemeldeten Versammlung unter dem Motto "Für Frieden, Freiheit und Grundrechte" sowie der für Sonntag ab 8.00 Uhr in Berlin auf der Straße des 17. Juni am sowjetischen Ehrenmal angemeldeten Versammlung zum Thema "Unser Weg zum friedlichen Wohlstand für alle" bestätigt. Der Vortrag der Anmelder, dass die Polizei bei anderen Versammlungen – etwa zum Christopher Street Day – nicht gegen die Missachtung der Pflicht zum Maskentragen und zur Einhaltung des Mindestabstandes eingeschritten sei, greife nicht durch. Die vorliegenden Versammlungen seien nach den Feststellungen des VG anders zu beurteilen. Denn auch sie stünden im Zusammenhang mit einer Vielzahl von für das Wochenende angemeldeten Versammlungen, die den Corona-Maßnahmen-Kritikern und "Querdenkern" zuzurechnen seien.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2021 - 1 S 108/21

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2021.