OVG Berlin-Brandenburg: Veranstalter des Festivals "Resist to Exist 2019" mit Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung erfolglos

Der Veranstalter des Festivals "Resist to Exist" ist mit seinem Eilantrag gegen die vom Landkreis Oberhavel verfügte Nutzungsuntersagung nun auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwies in seinem Beschluss vom 26.07.2019, mit dem es die vorherige Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Potsdam bestätigte, auf das Verfahren in der Hauptsache, in dem die Frage der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung für die Nutzung des Festival-Geländes zu klären sei (Az.: OVG 2 S 36.19, unanfechtbar).

Wegen Fehlens der Baugenehmigung Gelände-Nutzung untersagt

Das dreitägige Festival "Resist to Exist" wird seit August 2016 jährlich in Kremmen bei Berlin veranstaltet. Im April 2018 hatte der Landkreis erstmals darauf hingewiesen, dass für diese regelmäßig stattfindende Veranstaltung eine Baugenehmigung erforderlich sei, das Festival im August 2018 aber nicht untersagt. Nachdem der Veranstalter auch für das diesjährige Festival keine Baugenehmigung beantragt hatte, untersagte der Landkreis die Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude für das Festival, die Herrichtung von Zeltflächen und das Aufstellen von Zelten zur Übernachtung sowie die Errichtung von Verkaufsständen und Einfriedungen.

Frage der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung in Hauptsacheverfahren zu klären

Das OVG konnte aus prozessualen Gründen die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob für das Festival eine Baugenehmigung erforderlich ist, nicht entscheiden. Denn der Festivalveranstalter hat die rechtliche Einschätzung des VG nicht mit Erfolg angegriffen. Diese komplexe Rechtsfrage muss deshalb in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren geklärt werden.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2019 - 2 S 36.19

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2019.