Bund kürzte Fördermittel für Rückbau um Verwertungserlöse und Versicherungsleistungen
Die im Wesentlichen mit Bundesmitteln errichtete, im Jahr 1987 fertiggestellte Versuchsanlage sollte der Erforschung der Magnetschwebetechnologie dienen. Die Verpflichtung zum Rückbau der Anlage oblag dem jeweiligen Eigentümer. Die Klägerin erwarb die Anlage im Jahr 2006, nachdem die Bundesrepublik Deutschland ihr bestätigt hatte, dass die der Voreigentümerin erteilte Zusage der Rückbaufinanzierung auch ihr gegenüber gilt. Dementsprechend bewilligte die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin 2013 für den Rückbau der TVE zwar Fördermittel in Höhe von bis zu etwa 8,44 Millionen Euro, verpflichtete die Klägerin jedoch, im Zuge der Beseitigung der Anlage erzielte Einnahmen aus der Verwertung von Materialien und Wirtschaftsgütern sowie die ihr wegen des Transrapidunfalls von Lathen vom 22.09.2006 zugeflossenen Versicherungsleistungen zur Finanzierung des Rückbaus einzusetzen. Dadurch wird die Zuwendung gemindert.
OVG: Zuwendungsmindernde Berücksichtigung von Veräußerungserlösen und Versicherungsleistungen rechtmäßig
Nach Ansicht des OVG ist die zuwendungsmindernde Berücksichtigung von Veräußerungserlösen und Versicherungsleistungen nicht zu beanstanden, da sie dem Inhalt der von der Bundesrepublik Deutschland erteilten Finanzierungszusage entspreche. Die Klägerin habe das Eigentum an der Versuchsanlage mit der Einschränkung erworben, diese im Fall des Rückbaus nicht vollständig zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil verwerten zu dürfen. Dies sei für die Klägerin, die bereits vor dem Eigentumserwerb zunächst als Gesellschafterin der Voreigentümerin und später als Betreiberin mit der Versuchsanlage befasst gewesen sei, aus den ihr vorliegenden Unterlagen auch erkennbar gewesen. Das Berufungsverfahren habe ergeben, dass die Versicherungsleistungen 19,3 Millionen Euro betragen und damit über den bewilligten Fördermitteln liegen.