Der Tagebaubetrieb Jänschwalde darf vorläufig fortgeführt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und somit der Beschwerde der Lausitzer Energie Bergbau AG gegen einen auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus stattgegeben. Die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans lasse sich im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen, so das Gericht.
OVG: Folgenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin
Das Verwaltungsgericht hatte die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2020 bis 2023 für rechtswidrig gehalten und die Einstellung der Tagebauarbeiten ab dem 15.05.2022 angeordnet. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist nun hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen lässt. Dies gelte vor allem, soweit die Beteiligten um die Bedeutung und den Umfang der der Lausitzer Energie Bergbau AG erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis streiten. Die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung müsse hier zugunsten der Lausitzer Energie Bergbau AG ausgehen.
Bei Einstellung schwerwiegende Nachteile zu befürchten
Eine Einstellung des Tagebaubetriebs sei mit schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen (unter anderem die seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gefährdete Energieversorgung) sowie für die wirtschaftlichen Interessen der Bergbauunternehmerin verbunden. Dem gegenüber seien die Folgen einer Fortsetzung des Betriebs für die von den Entwässerungsmaßnahmen betroffenen Gebiete vergleichsweise gering. Die Entwässerung des Tagebaus müsse auch bei vorläufiger Einstellung des Förderbetriebs fortgesetzt werden, um die Sicherheit der Böschungen im Tagebau, aber auch die Versorgung von Schutzgebieten mit Sümpfungswasser weiter gewährleisten zu können. Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2022 - 11 S 7/22
Miriam Montag, Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2022.
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