Studienstipendium für Landärzte auf BAföG-Leistungen anrechenbar

Bei der Bewilligung von BAföG-Leistungen sind Zahlungen eines Studienstipendium, das die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg zur Sicherung der landärztlichen Versorgung gewährt, anzurechnen. Denn diese Ausbildungsbeihilfe verfolge identische Zwecke wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, argumentiert das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Stipendien sollen landärztliche Versorgung stärken

Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg gewährt an Studentinnen und Studenten der Humanmedizin Stipendien zur Stärkung der landärztlichen Versorgung Brandenburgs. Hierfür müssen sich die Begünstigten der Stipendien verpflichten, nach dem Studium und der entsprechenden Facharztweiterbildung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren in ländlichen Regionen Brandenburgs ärztlich tätig zu sein. Dem Kläger, der BAföG-Leistungen bezieht, wurde ein solches Stipendium in Höhe von 1.000 Euro monatlich bis zum Ende Studiums der Humanmedizin gewährt. Das BAföG-Amt rechnete die Leistungen aus dem Stipendium in voller Höhe auf den BAföG-Anspruch an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem OVG, das in zweiter Instanz entschieden hat, keinen Erfolg.

OVG: Stipendium ist anzurechnende Ausbildungsbeihilfe

Nach den einschlägigen Regelungen des BAföG sei das Stipendium zwar nicht – wie vom BAföG-Amt und vom Verwaltungsgericht in erster Instanz angenommen – als steuerpflichtiges Einkommen auf die BAföG-Leistungen anzurechnen, so das OVG. Jedoch handele es sich um eine anzurechnende Ausbildungsbeihilfe. Der Umstand, dass das Stipendium auf die Sicherung der landärztlichen Versorgung in Brandenburg abzielt, ändere nichts daran, dass es zur Deckung des Lebensbedarfs während der Ausbildung gewährt werde und damit identische Zwecke verfolge wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2022 - OVG 6 B 8/22

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2022.