OVG Berlin-Brandenburg stoppt Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Eilverfahren die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2017 teilweise außer Vollzug gesetzt. Die Verordnung werde sich offensichtlich als verfassungswidrig erweisen, heißt es in dem Beschluss vom 20.06.2017 (Az.: OVG 1 S 26.17).

Streit um Öffnung an sechs Tagen

Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG) dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur aus Anlass von besonderen Ereignissen geöffnet sein. Die Stadt Potsdam hat in ihrer Verordnung für das Jahr 2017 insgesamt sechs Sonntage aus Anlass bestimmter Ereignisse (Antikmeilen am 28.05 und 24.09.2017, Stadtwerke-Fest am 02.07.2017, Potsdamer Schlössernacht am 20.08.2017 und Weihnachtsmärkte am ersten und dritten Advent) im Bereich der gesamten Stadt als verkaufsoffen festgesetzt.

Nur verkaufsoffene Sonntage vor Weihnachten zulässig

Das OVG hat diese Verordnung jetzt – mit Ausnahme der Verkaufsöffnungen an den beiden Adventssonntagen – einstweilen außer Vollzug gesetzt, weil sie sich offensichtlich als verfassungswidrig erweisen werde. Zwar könne der sogenannte Familiensonntag im Rahmen des Stadtwerke-Festes ein hinreichender Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Doch dürfe sich der insoweit erlaubte Sonntagsverkauf nicht über die gesamte Stadt erstrecken. Die Verkaufsöffnung am 20.08.2017 sei nicht durch die "Schlössernacht" veranlasst, weil diese Veranstaltung bereits in der Nacht zum Sonntag ende und in ihrer räumlichen Ausstrahlungswirkung auf die Potsdamer Innenstadt beschränkt sei. Die Antikmeile am 24.09.2017 könne einen Verkauf am Sonntag – wenn überhaupt – nur in einem sehr engen räumlichen Umfeld rechtfertigen. Die Verkaufsöffnung an den beiden Adventssonntagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht offensichtlich rechtswidrig und dürfe daher stattfinden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 S 26.17

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2017.