Betreuungsentgelte in der Kindertagespflege in Cottbus zu niedrig

Die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Cottbus ist mit Blick auf die darin festgelegten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung rechtswidrig und daher unwirksam. Außerdem sei die Erweiterung des Anforderungsprofils für Tagespflegepersonen nicht mit geltendem Recht vereinbar, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.11.2021.

Kindertagespflegeperson bemängelte Höhe des Betreuungsentgelts

Das vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreuungsentgelt setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Die Anerkennungsbeträge bilden hierbei das eigentliche Einkommen der Tagespflegepersonen. Eine Tagespflegeperson hielt die Vergütung für rechtswidrig und stellte Normenkontrollantrag.

OVG: Tagespflegesätze sind nicht leistungsgerecht

Das Oberverwaltungsgericht hat die Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege für unwirksam erklärt. Die Stadt Cottbus habe weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass die in der Richtlinie genannten Beträge für Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung noch als leistungsgerecht anzusehen seien. Sie lägen erheblich unter der tariflichen Vergütung des entsprechenden Personals in einer öffentlichen Kindertagesstätte. Dies sei weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse in der Stadt Cottbus gerechtfertigt noch stehe es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.

Stadt stellt außerdem zu hohe Anforderungen an Kindertagespflegepersonen

Soweit in der Richtlinie schulische und berufliche Voraussetzungen für Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege vorgeschrieben werden, sei auch dies unwirksam. Das bundesgesetzlich geregelte Anforderungsprofil in § 43 Abs. 2 SGB VIII könne nur durch eine landesgesetzliche Regelung, nicht jedoch durch eine vom Jugendhilfeausschuss beschlossene Richtlinie ergänzt werden.

Vorgaben zur Ausübung der Kindertagespflege nicht zu beanstanden

Dagegen seien die Regelungen der Richtlinie, nach der Kindertagespflegepersonen zur Teilnahme an Arbeitskreisen, zur pädagogischen Beobachtung der betreuten Kinder und zu einer darauf aufbauenden Dokumentation sowie zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Einhaltung des Kinderschutzes verpflichtet werden, nicht zu beanstanden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2021 - 6 A 3/20

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2021.