Kindertagespflegeperson bemängelte Höhe des Betreuungsentgelts
Das vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreuungsentgelt setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Die Anerkennungsbeträge bilden hierbei das eigentliche Einkommen der Tagespflegepersonen. Eine Tagespflegeperson hielt die Vergütung für rechtswidrig und stellte Normenkontrollantrag.
OVG: Tagespflegesätze sind nicht leistungsgerecht
Das Oberverwaltungsgericht hat die Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege für unwirksam erklärt. Die Stadt Cottbus habe weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass die in der Richtlinie genannten Beträge für Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung noch als leistungsgerecht anzusehen seien. Sie lägen erheblich unter der tariflichen Vergütung des entsprechenden Personals in einer öffentlichen Kindertagesstätte. Dies sei weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse in der Stadt Cottbus gerechtfertigt noch stehe es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.
Stadt stellt außerdem zu hohe Anforderungen an Kindertagespflegepersonen
Soweit in der Richtlinie schulische und berufliche Voraussetzungen für Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege vorgeschrieben werden, sei auch dies unwirksam. Das bundesgesetzlich geregelte Anforderungsprofil in § 43 Abs. 2 SGB VIII könne nur durch eine landesgesetzliche Regelung, nicht jedoch durch eine vom Jugendhilfeausschuss beschlossene Richtlinie ergänzt werden.
Vorgaben zur Ausübung der Kindertagespflege nicht zu beanstanden
Dagegen seien die Regelungen der Richtlinie, nach der Kindertagespflegepersonen zur Teilnahme an Arbeitskreisen, zur pädagogischen Beobachtung der betreuten Kinder und zu einer darauf aufbauenden Dokumentation sowie zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Einhaltung des Kinderschutzes verpflichtet werden, nicht zu beanstanden.