Großes Bündnis gegen Regionalplan
Die Antragsteller, verschiedene Unternehmen der Windenergiebranche, die außerhalb der in diesem Plan festgelegten Eignungsgebiete Windenergieanlagen betreiben oder dies beabsichtigen, Eigentümer von Grundstücken außerhalb der Windeignungsgebiete, die diese für die Windkraft nutzen oder nutzen lassen wollen, zwei Gemeinden sowie in der Nähe eines ausgewiesenen Windkraftstandortes am Gesundheitsstandort Beelitz-Heilstätten tätige Unternehmen hatten sich im Wesentlichen gegen die in dem Regionalplan getroffenen Festlegungen von Flächen für die Windenergienutzung gewandt.
Satzung leidet an formellen sowie Abwägungsfehlern
Der Zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass der Plan an formellen Fehlern leidet. Die Satzung über den Regionalplan ist fehlerhaft ausgefertigt worden und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planaufstellungsverfahren war unzureichend. Zudem leidet der Regionalplan laut OVG an Abwägungsfehlern. Unter anderem weise er kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept auf, weil es zum Teil an der notwendigen Differenzierung zwischen Flächen, auf denen eine Windkraftnutzung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, und solchen Flächen fehle, die nach dem Willen der Regionalversammlung nicht für die Windenergie genutzt werden sollen. Dadurch sei entgegen dem gesetzlichen Auftrag für die Windenergie nicht hinreichend Raum geschaffen worden, entschied der OVG-Senat.