Das OVG stützt seine Entscheidung auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1977 (Beschluss vom 05.10.1977 – 2 BvL 10/75). Danach dürfe die Einstellungsbehörde von der Aufnahme derjenigen Bewerber absehen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen.
Die in der Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schlössen es aus, dass der Staat diejenigen ausbilde, die die Verfassungsordnung zerstören wollen. Das BVerfG habe die Verfassungsfeindlichkeit der Partei in seinen Urteilen vom 17. Januar 2017 (zum Parteiverbot der NPD) und vom 23. Januar 2024 (zum Ausschluss der Partei "Die Heimat" von der Parteienfinanzierung) nicht zuletzt mit der Betätigung des hiesigen Antragstellers begründet, so das OVG (Beschluss vom 04.06.2024 – OVG 4 S 14/24, unanfechtbar).