Reduzierte Sondernutzungsgebühren für verkehrsberuhigte Bereiche

Gebühren für die Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche sind niedriger als diejenigen für die Inanspruchnahme anderer Straßen. Dies führte im konkreten Fall für die Nutzung des südlichen Bahnhofsvorplatzes des Berliner Hauptbahnhofs (Washingtonplatz) als Baustelleneinrichtungsfläche fast zu einer Halbierung der festgesetzten Gebühren, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat.

Rechtsgrundlage für Sondernutzungsgebühren angezweifelt

Die Rechtsnachfolgerin einer städtebaulichen Entwicklungs- und Verwertungsgesellschaft hatte gegen die Gebührenfestsetzung unter anderem eingewandt, dass eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren auf öffentlichen Plätzen gänzlich fehle. Überdies sei die herangezogene Tarifstelle des einschlägigen Gebührenverzeichnisses nicht hinreichend bestimmt. Dieser Argumentation ist das OVG zwar nicht gefolgt, es hat aber die Sondernutzungsgebühr mit Blick auf eine fehlerhaft zugrunde gelegte Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses reduziert. Zur Begründung hat das OVG unter anderem ausgeführt, dass auch Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, öffentliche Straßen im Sinn des Berliner Straßengesetzes sind. Plätze seien eigenständig und keine bloßen Bestandteile einer Straße. Sondernutzungsgebühren könnten daher grundsätzlich erhoben werden.

Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche günstiger

Dabei werde zunächst im Rahmen der Widmung über die zugelassenen Verkehrsarten entschieden. Der Washingtonplatz sei im Interesse der Aufenthaltsqualität beschränkt für den Fußgänger- und Radverkehr und damit verkehrsberuhigt gewidmet worden. Mangels zugelassenen Kraftfahrzeugverkehrs sei in diesen Fällen eine weitere Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung nicht erforderlich. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richte sich nach der unterschiedlich intensiven Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Gebühren für die Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche und geschwindigkeitsbeschränkter Straßen seien günstiger als diejenigen für die Inanspruchnahme anderer Straßen. Daher senkte das OVG die ursprünglich erhobene Gebühr von 720.000 Euro auf fast die Hälfte ab. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2021 - 1 B 2.19

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2021.