Rechtmäßigkeit der nächtlichen Abflugrouten des BER bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und einer Anwohnerin gegen geradeausführende Abflugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg im Nachtzeitraum zurückgewiesen. Die angegriffenen Flugrouten seien nicht zu beanstanden, insbesondere gebe es keine alternativen Routen, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, so das Gericht.

Flugrouten seit Jahren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung

Die angegriffenen Flugrouten führen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) bei Westbetrieb von der Startbahn 25R (Nordbahn) im Geradeausabflug über das in westlicher Verlängerung dieser Startbahn liegende Gemeindegebiet und das private Wohnhaus der Anwohnerin. Die Flugrouten sind bereits seit Jahren Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung.  

Keine Alternativroute möglich

Nach Ansicht des OVG sind die angegriffenen Flugrouten nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar, dass die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zugrunde gelegten Lärmberechnungen unzureichend sein könnten. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt habe, dass es bei einer Nordumfliegung des Gemeindegebiets zu Neubelastungen mit unzumutbarem Fluglärm für Betroffene in Gebieten kommen werde, die bisher fast gar nicht von Fluglärm betroffen gewesen seien.

Neufestsetzung des Geradeausabflugs nicht zu beanstanden

Der Festsetzung der Abflugrouten stehe zudem nicht das Urteil des OVG aus dem Jahr 2013 entgegen, nach dem die im Jahr 2012 erfolgte Festlegung des Geradeausabflugs für den Nachtzeitraum unter Lärmschutzgesichtspunkten rechtswidrig gewesen sei (BeckRS 2013, 56029). Damals sei zwar eine fehlerhafte Abwägung angenommen worden. Damit sei aber eine erneute Festsetzung des Geradeausabflugs nicht ausgeschlossen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 - 6 A 15/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2022.