So langsam klettert das Thermometer in Deutschland auf sommerliche Temperaturen - für viele die richtige Zeit, um sich in einem Wasservergnügungspark zu amüsieren. Dieses Vorhaben erschwert in Brandenburg allerdings bald die Vollsperrung einer Landstraße. Die Betreiber eines Wasserparks allerdings können nichts daran ändern.
Solange noch mindestens eine Zufahrtsstraße zum Gewerbebetrieb offen bleibt, kann die Betreiberin eines Wasserski- und Wasservergnügungsparks nicht gegen die Sanierung der Hauptzufahrtsstraße vorgehen. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Beschluss vom 18.06.2025 – OVG S 35/25). Das gelte auch, wenn der Straßenbau auf den Sommer - und damit auf die Hauptsaison des Spaßparks - gelegt wurde.
VG stoppte Straßenbau
In dem Fall sollte die Landesstraße L 20 zwischen Velten und Pinnow im Landkreis Oberhavel in Brandenburg saniert werden. Dagegen hatte die Betreiberin des Vergnügungsparks sich vor dem VG Potsdam noch erfolgreich zur Wehr gesetzt. Sie hatte das Gericht davon überzeugen können, dass eine Sanierung im Sommer ihre wirtschaftliche Existenz gefährde. Das VG hatte es daraufhin als ermessensfehlerhaft beurteilt, dass die Straßenbauarbeiten nicht auf die Wintermonate gelegt worden waren.
Das OVG Berlin-Brandenburg war nun allerdings anderer Ansicht und hat im Eilverfahren die Entscheidung des VG Potsdam aufgehoben. Es stellte vor allem darauf ab, dass der Zugang zum betroffenen Gewerbebetrieb während der Arbeiten ausreichend gewährleistet sei - schließlich bliebe eine andere Zugangsstraße frei. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Anliegerrechts liege daher nicht vor.
Straßenbau im Winter erschwert
Zudem verwies das Gericht auf § 22 Abs. 6 Satz 1 BbgStrG. Demnach können Betriebe, die durch Straßenbauarbeiten in ihrer Existenz gefährdet sind, eine Entschädigung erhalten – vorausgesetzt, die Gefährdung lässt sich nicht mit eigenen Mitteln oder durch zumutbare Anpassungen abwenden.
Entgegen der Auffassung des VG sei auch die Terminwahl im Sommer nicht zu beanstanden. Vielmehr habe der Landesbetrieb nachvollziehbar dargelegt, dass die kalte Jahreszeit die für den Straßenbau nötige Planungssicherheit nicht gewährleiste. Der Beschluss ist unanfechtbar.