Tatsächlich ist in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein Auskunftsrecht vorgesehen, wonach dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten zusteht, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Das gilt jedoch nicht für die Überwachungsaufnahmen einer S-Bahn, wie das OVG klarstellt – zum Nachteil eines Bahnfahrers, der gerne ein Video von sich im Zug gehabt hätte (Urteil vom 13.05.2025 – OVG 12 B 14/23).
Das Gericht gab der S-Bahn Berlin GmbH recht, die sich mit Verweis auf ihr Datenschutzkonzept geweigert hatte, dem Wunsch des Passagiers zu entsprechen. Zwar handelt es sich nach Auffassung des 12. Senats bei den Videoaufnahmen um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dennoch durfte das Unternehmen die Herausgabe verweigern. Das Datenschutzkonzept verfolge gerade das Ziel, den Wertungen der DS-GVO bestmöglich Rechnung zu tragen, so das OVG.
Demgegenüber müsse das Interesse des Fahrgastes zurücktreten, der außerdem bereits entsprechend Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über die Art und Weise sowie Dauer der Datenspeicherung informiert worden war. Möglicherweise ist in diesem Fall jedoch noch nicht das letzte Wort gesprochen: Das OVG hat die Revision zugelassen.