OVG Berlin-Brandenburg: Nur subsidiärer Schutz für aus Heimat geflohene Syrerin

Eine wegen des Bürgerkriegs geflohene Syrerin, die in ihrer Heimat nicht individuell verfolgt worden ist, kann in Deutschland lediglich sogenannten subsidiären Schutz beanspruchen. Illegale Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland führten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden (Urteil vom 22.11.2017, Az.: OVG 3 B 12.17).

Politische Verfolgung eher nicht zu befürchten

Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme in diesen Fällen nicht in Betracht, so das Gericht, das sich der mehrheitlich vertretenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer anschloss. Demnach haben Syrer bei einer - hypothetischen - Rückkehr allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Für die gegenteilige Annahme, von der das Verwaltungsgericht Berlin ausgegangen war, lagen laut OVG keine hinreichend zuverlässigen tatsächlichen Erkenntnisse vor. Das OVG bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12.17

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2017.

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