Eine wegen des Bürgerkriegs geflohene Syrerin, die in ihrer Heimat nicht individuell verfolgt worden ist, kann in Deutschland lediglich sogenannten subsidiären Schutz beanspruchen. Illegale Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland führten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden (Urteil vom 22.11.2017, Az.: OVG 3 B 12.17).
Politische Verfolgung eher nicht zu befürchten
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme in diesen Fällen nicht in Betracht, so das Gericht, das sich der mehrheitlich vertretenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer anschloss. Demnach haben Syrer bei einer - hypothetischen - Rückkehr allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Für die gegenteilige Annahme, von der das Verwaltungsgericht Berlin ausgegangen war, lagen laut OVG keine hinreichend zuverlässigen tatsächlichen Erkenntnisse vor. Das OVG bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12.17
Redaktion beck-aktuell, 23. November 2017.
Aus der Datenbank beck-online
OVG München, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer, BeckRS 2017, 105498
VG Ansbach, Zum Anspruch eines Syrers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, BeckRS 2016, 54808
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Berlin: Flüchtlingsschutz für Syrer bleibt umstritten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.03.2017, becklink 2006045
VG Münster gewährt weiterhin vollen Flüchtlingsschutz für Syrer, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 10.03.2017, becklink 2006018
OVG Münster: Kein Flüchtlingsstatus für Syrer, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.02.2017, becklink 2005865
VGH München kippt VG-Urteile: Nicht jedem Asylantragsteller droht bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.12.2016, becklink 2005219
OVG Schleswig, Keine grundsätzliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für geflohene Syrer, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 24.11.2016, becklink 2005014