Kläger begehrte Aufnahme seines Grundstücks in Entschädigungsgebiet
Der Kläger ist Eigentümer eines 1,5 beziehungsweise 3,5 Kilometer von den Start- und Landebahnen des künftigen Verkehrsflughafens Berlin-Brandenburg (BER) entfernt gelegenen Wohngrundstücks. Das Grundstück liegt nicht innerhalb des in dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen BER ausgewiesenen Entschädigungsgebietes "Übernahmeanspruch". Dieses umfasst das Gebiet, für das tagsüber (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von mindestens 70 dB(A) außen prognostiziert wurde, und darüber hinaus konkret bezeichnete einzelne Grundstücke. Die Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet haben gegen den Träger des Flughafenvorhabens Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes gegen Übereignung des Grundstücks. Der Kläger begehrte die Aufnahme seines Grundstücks in das Entschädigungsgebiet.
OVG: Kläger hat erforderliche Geräuschmessung nicht vorgenommen
Das OVG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufnahme in das Entschädigungsgebiet. Einem solchen Anspruch stehe die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Der Planfeststellungsbeschluss sehe für die begehrte Einzelfallprüfung ein eigenständiges Verfahren vor, wonach der jeweilige Grundstückseigentümer seine Anspruchsberechtigung durch eine Geräuschmessung nachweisen müsse. Solche Geräuschmessungen habe der Kläger nicht durchgeführt.
Bestandskraft erfasst auch Verfahren zur Ermittlung des Dauerschallpegels und Grenzwerte
Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses erstrecke sich im Übrigen auch auf das Verfahren zur Ermittlung des Dauerschallpegels und die mit diesem Verfahren verknüpften, im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten Grenzwerte, so das OVG weiter. Deshalb könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf ein abweichendes Verfahren zur Berechnung des Schallpegels stützen, für das zudem vergleichbare Grenzwerte nicht festgelegt seien.
Hinlänglichkeit bewilligter Schallschutzmaßnahmen irrelevant
Auf die Frage, ob das Wohnhaus des Klägers aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit mit den bewilligten Schallschutzmaßnahmen ausreichend gedämmt werden könne, um die vorgesehenen Innenschallpegel zu erreichen, komme es für die Aufnahme in das Entschädigungsgebiet "Übernahmeanspruch" nicht an. Dies betreffe vielmehr die hier nicht zu entscheidende Frage, in welchem (finanziellen) Umfang Schallschutzmaßnahmen zu bewilligen seien.