Die Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus ist teilweise unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.03.2019 hervor. Im zugrundeliegenden Fall hatten sich insgesamt sieben Familien im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Satzung gewandt. Die Anträge von sechs Familien hat das OVG bereits als unzulässig zurückgewiesen. Diese seien von der Gebührensatzung nicht betroffen, weil ihre Kinder Betreuungseinrichtungen freier Träger besuchten, für die die Satzung der Stadt mangels Regelung weder unmittelbar noch mittelbar gelte. Auf den Antrag der Familie, deren Tochter einen Hort in Trägerschaft der Stadt Cottbus besucht, hat das Gericht die die Hortbetreuung betreffende Gebührentabelle für unwirksam erklärt (Az.: 6 A 9.17).
Nicht umlagefähige Kosten berücksichtigt
Die Stadt habe bei der zugrunde liegenden Kalkulation nicht beachtet, dass die im Brandenburgischen Kitagesetz vorgesehenen Zuschüsse, die der örtliche Jugendhilfeträger an die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals zu zahlen hat, nicht umlagefähig und daher bei der Gebührenkalkulation in Abzug zu bringen seien. Das gelte auch dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger als kreisfreie Stadt die Kindertagesstätte – wie hier den Hort – selbst betreibe. Eine entsprechende Klarstellung habe der Brandenburgische Landesgesetzgeber in die bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 umzusetzende Neufassung der Regelung über die Bemessung der Elternbeiträge eingefügt. Materiell ergebe sich die Verpflichtung auch schon aus der geltenden Gesetzesfassung. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2019 - 6 A 9.17
Redaktion beck-aktuell, 29. März 2019.
Aus der Datenbank beck-online
OVG Lüneburg, Klagebefugnis der Eltern im Normenkontrollverfahren gegen eine Kindertagesstättengebührensatzung, NordÖR 2018, 442
AG Brandenburg, Berechnung des Elternbeitrags für Kita-Betreuung, NJOZ 2018, 691
VG Aachen, Kindertagespflege, Elternbeitrag, SGB VIII, Änderungsbescheid, Tagespflegeperson, Laufende Geldleistung, BeckRS 2017, 119759