Die Gemeinden dürfen bei der Kalkulation der Elternbeiträge zur Finanzierung der Kindertagesstätten (Kita) grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen. Dies hat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 10.10.2019 entschieden und damit mehrere Normenkontrollanträge von Eltern gegen die Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land zurückgewiesen (Az.: 6 A 3.18; 6 A 4.18; 6 A 1.19; 6 A 2.19).
OVG: Kita-Beitragssatzungen nicht zu beanstanden
Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgewiesen, da die Rügen der Antragsteller gegen die Kalkulation der Beiträge und ihre Sozialverträglichkeit im Ergebnis unbegründet seien. Die Gemeinden dürften bei der Kalkulation der Elternbeiträge auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen.
Grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten auf Elternbeiträge umlegbar
§ 16 Abs. 3 KitaG stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Verpflichtung der Gemeinde betreffe, einem freien Träger Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen. Diese Regelung enthalte aber keine Vorgaben für die Kalkulation der Elternbeiträge nach § 17 KitaG.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - 6 A 3.18
Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2019.
Aus der Datenbank beck-online
Baum, Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Brandenburg, LKV 2015, 289
OVG Berlin-Brandenburg, Sozialverträgliche Gestaltung der Kita-Beiträge, BeckRS 2015, 40877
Aus dem Nachrichtenarchiv
OVG Berlin-Brandenburg: Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.03.2019, becklink 2012700