OVG Berlin-Brandenburg: Keine Auskünfte über Hintergrundgespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes im Eilverfahren

Ein Journalist kann einen Anspruch auf Auskünfte über die Praxis der sogenannten Hintergrundgespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes mit Medienvertretern nicht im Eilverfahren durchsetzen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 08.03.2017 entschieden. Klärungsbedürftig für die Frage, ob die gewünschten Auskünfte erteilt werden könnten, seien noch Abläufe im Zusammenhang mit der Durchführung und Dokumentation der Gespräche. Diese seien aber Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, betonte das Gericht (Az.: 6 S 1.17).

Bundeskanzleramt: Durchführung der Gespräche wird nicht dokumentiert

Den Antragsteller interessiert, zu welchen Hintergrundgesprächen andere Journalisten im Jahr 2016 von der Bundeskanzlerin und dem Bundeskanzleramt eingeladen wurden. Das Bundeskanzleramt hatte geltend gemacht, es plane die Gespräche zwar, dokumentiere ihre spätere Durchführung aber nicht. Die vom Antragsteller gewünschten Informationen lägen der Behörde daher nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers weitgehend stattgegeben.

Wegen Klärungsbedürftigkeit der Arbeitsabläufe keine Entscheidung im Eilverfahren

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bundeskanzleramtes hat das OVG den erstinstanzlichen Beschluss geändert. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Arbeitsabläufe im Bundeskanzleramt bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Gesprächen mit Medienvertretern erst näher aufgeklärt werden müssten. Deshalb sei derzeit offen, ob die begehrten Auskünfte erteilt werden könnten. Mit Rücksicht hierauf könne der Antragsteller die Erteilung der von ihm erbetenen Auskünfte im Eilverfahren nicht verlangen, sondern sei auf das Klageverfahren vor dem VG zu verweisen.

Für Eilentscheidung erforderlicher Gegenwartsbezug fehlt

Zudem sei eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht möglich, weil sein Auskunftswunsch nicht den hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug aufweise. Er bekunde zwar, er interessiere sich besonders für Gespräche über bestimmte aktuelle Themen. Im Kern ziele er aber auf die seit vielen Jahren bestehende Praxis des Hintergrundgesprächs mit Medienvertretern als solche und die dabei nach seiner Auffassung erfolgende Ungleichbehandlung von Journalisten. Hieraus ergebe sich nicht, warum er sogleich Auskunft benötige und seine Berichterstattung ansonsten in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 - 6 S 1.17

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2017.

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