Kein Unterhaltsvorschuss bei Samenspende
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Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg in drei Berufungsverfahren entschieden.

Damit schloss sich das OVG der Auffassung der Vorinstanz an, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.

Samenspender kann nicht als Vater festgestellt werden

Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 01.07.2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2023 - 6 B 15/22

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2023.