OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch über Interna aus Innenministerkonferenz

Das Bundesministerium des Innern ist nicht verpflichtet, einem Pressevertreter Auskünfte über vertrauliche Informationen aus der 206. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) zu geben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28.02.2018 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Die Erteilung der Auskünfte hatte das Ministerium mit Rücksicht auf den Widerspruch eines Teilnehmers gegen die Veröffentlichung abgelehnt (Az.: OVG 6 S 41.17).

Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag mit dem Hinweis auf fehlende Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist jetzt auch vor dem OVG im Ergebnis erfolglos geblieben. Der Senat ließ allerdings offen, ob das Anliegen des Antragstellers eilbedürftig ist. Jedenfalls habe er schon einen Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Vertrauensvolle politische Zusammenarbeit als Basis

Die Offenbarung vertraulicher Informationen aus der 206. Sitzung der IMK würde die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden, heißt es in der Begründung des Senats. Die Chefs der Innenressorts seien angesichts der Herausforderungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt sei, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen. Diese setze Offenheit voraus, die nur gewährleistet sei, wenn die Beteiligten sich darauf verlassen könnten, dass ihre Beiträge nicht gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit gelangten.

Föderale politische Kooperation gefährdet

Müsste das Bundesinnenministerium entgegen einer getroffenen Vertraulichkeitsabrede Informationen offenbaren, wäre absehbar, dass die Chefs der Innenressorts der Länder dem Bundesminister des Innern künftig keine Informationen zu Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen des Schutzes der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr brauche er nicht hinzunehmen, befand das OLG. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2018 - 6 S 41.17

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2018.

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