Kanzleramt muss keine Auskunft zu Hintergrundgesprächen erteilen

Ein Journalist einer Berliner Tageszeitung ist mit seiner Klage gegen das Bundeskanzleramt auf Erteilung von Auskünften zu den im Jahr 2016 vom Bundeskanzleramt beziehungsweise der damaligen Bundeskanzlerin geführten Hintergrundgesprächen in zweiter Instanz gescheitert. Die Informationen seien gegenwärtig nicht vorhanden und müssten auch nicht ermittelt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 08.06.2022.

Kanzleramt verweigerte Auskunft über Hintergrundgespräche im Jahr 2016

Das Bundeskanzleramt hatte es abgelehnt, die vom Kläger unter Verweis auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch erbetenen Auskünfte zu Datum, Veranstaltungsort, Themen, Teilnehmern und den konkreten Inhalten aller im Jahr 2016 durchgeführten Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramts zu erteilen. Es berief sich unter anderem auf den vertraulichen Charakter von Hintergrundgesprächen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage des Journalisten in erster Instanz noch stattgegeben.

OVG weist Klage ab – Informationen sind gegenwärtig nicht vorhanden

Das Oberverwaltungsgericht hat in der Berufungsinstanz dagegen entschieden, dass die vom Kläger verlangten Informationen zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt beim Bundeskanzleramt nicht vorhanden seien und hat deshalb einen Auskunftsanspruch verneint. Informationen zu den Hintergrundgesprächen seien weder in Akten oder Vorgängen des Bundeskanzleramts dokumentiert noch bei im Bundeskanzleramt tätigen Personen abzufragen. Sämtliche Personen, die für das Bundeskanzleramt an den Hintergrundgesprächen teilgenommen haben könnten, seien im Zuge des Regierungswechsels ausgeschieden.

Keine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung

Das Bundeskanzleramt sei auch nicht verpflichtet zu ermitteln, welche weiteren bei ihm tätigen Personen potenziell in der Lage wären, hierzu Angaben zu machen. Mit einer solchen Anforderung würde die Grenze zu einer von der Beklagten nicht geschuldeten Sachverhaltsermittlung überschritten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 - 6 B 1/21

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2022.