Bundestag verurteilte BDS-Bewegung wegen antisemitischer Methoden
BDS steht für "Boykott, Desinvestition und Sanktionen". Die Kampagne richtet sich unter anderem gegen Waren aus Israel sowie die Zusammenarbeit in Kultur und Wissenschaft. Ziele sind ein Ende der Besatzung der 1967 von Israel eroberten Gebiete und mehr Rechte für Palästinenser. Der Bundestag hatte die BDS-Bewegung in dem Beschluss vom 17.05.2019 verurteilt. Deren Argumentationsmuster und Methoden seien antisemitisch. Die Parlamentsmehrheit begrüßte, dass Kommunen BDS-Anhängern Räume und Unterstützung verweigern und beschloss, dies auch selbst zu tun. Für den Antrag stimmten CDU/CSU, SPD, FDP und große Teile der Grünen.
Kläger sehen Grundrechte verletzt
Die Kläger sehen sich in Grundrechten wie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzt und wehren sich gegen den Vorwurf des Antisemitismus. Die Klägerin und die beiden Kläger führen an, dass ihnen seit dem Bundestagsbeschluss mehrfach öffentliche Auftritte verwehrt worden seien. Teils seien sie verbal angegriffen und als antisemitisch beschimpft worden. Sie seien aber nicht antisemitisch, sondern lediglich Israel-kritisch. Im Januar 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Stadt München der BDS-Bewegung einen Saal für eine Veranstaltung zur Verfügung stellen muss. Eine Verweigerung des kommunalen öffentlichen Tagungsortes sei rechtswidrig, weil sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletze, so das BVerwG damals.
OVG: Verwaltungsgerichte unzuständig - verfassungsrechtliche Streitigkeit
Im Verfahren gegen den Bundestagsbeschluss hatte das VG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bejaht, den Beschluss in der Sache jedoch nicht beanstandet. Die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Laut OVG handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Denn der Bundestag habe den Parlamentsbeschluss in seiner Eigenschaft als Gesetzgebungsorgan gefasst und sich hierbei auf sein allgemeinpolitisches Mandat berufen. Eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses als solchem sei daher dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.