OVG Berlin-Brandenburg: Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow erfordert neues Genehmigungsverfahren

Die Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow (Wittstock) darf ohne Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens nicht in Betrieb genommen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 04.09.2019 entschieden und damit die Berufungen des Landesamtes für Umwelt und des Betreibers der Anlage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen (Az.: OVG 11 B 24.16, nicht rechtskräftig).

Landesamt verlängerte nach Vorhabenänderung Frist für Inbetriebnahme

Der Betreiber der Hähnchenmastanlage hatte im November 2012 eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage erhalten, nach der binnen eines Jahres mit der Errichtung der Anlage hätte begonnen werden müssen. Nach Änderung des Vorhabens beantragte er eine Verlängerung dieser Frist, die das Landesamt für Umwelt gewährte. Der hiergegen gerichteten Klage des NABU hat das Verwaltungsgericht Potsdam stattgegeben.

OVG hält neues immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für erforderlich

Das OVG hat beanstandet, dass das Landesamt für Umwelt bei der Verlängerungsentscheidung nicht hinreichend geprüft habe, ob die von der Anlage ausgehenden zusätzlichen Stickstoffbelastungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich gelegenen geschützten Biotope führen. Unter anderem die zugrunde gelegte hohe Bagatellschwelle für Stickstoffbelastungen sei naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis führt das Urteil dazu, dass für die Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage ein neues immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Revision möglich

Gegen dieses Urteil kann Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2019 - 11 B 24.16

Redaktion beck-aktuell, 9. September 2019.