Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien im Berliner Stadtgebiet sowohl auf Märkten als auch in Warteschlangen bestätigt. Ebenso wenig sei die Maskenpflicht auf den in der Anlage zur Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Straßen und Plätzen für die Tagzeit zu beanstanden. Nicht erforderlich seien Masken jedoch dort nachts sowie ganztägig auf Parkplätzen.
Maskenpflicht auf Märkten und in Warteschlangen, aber nicht auf Parkplätzen
Bei Menschenansammlungen auf Märkten und in Warteschlangen dränge sich geradezu auf, dass der Mindestabstand trotz gegebenenfalls bestehender Bodenmarkierungen nicht immer zuverlässig eingehalten werden könne. Daher sei gegen eine Maskenpflicht nichts einzuwenden, auch wenn das Infektionsrisiko im Freien geringer einzuschätzen sei als in geschlossenen Räumen. Demgegenüber überzeuge dies für die Situation auf Parkplätzen nicht. Dort hielten Menschen sich in der Regel nur kurzzeitig zum Ein- und Aussteigen und für Ladetätigkeiten auf und könnten für gewöhnlich den Mindestabstand zueinander einhalten. Soweit Annäherungen in Warteschlangen vor Parkautomaten entstehen könnten, greife bereits die insoweit bestehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Zeitlich unbegrenzte Maskenpflicht unverhältnismäßig
Ebenso wenig sei die zeitlich unbegrenzte Maskenpflicht auf den ausdrücklich benannten belebten Straßen und Plätzen erforderlich. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich dort zur Tagzeit und auch noch während der Abendstunden viele Menschen begegnen könnten, so dass der Mindestabstand in diesen Bereichen nicht selten unterschritten werden dürfte. Doch erscheine dies jedenfalls ab Mitternacht und bis zum Beginn des frühmorgendlichen Geschäftsverkehrs eher ausgeschlossen. Deshalb sei die Verpflichtung für diesen Zeitraum aufzuheben.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2021
Redaktion beck-aktuell, 18. März 2021.
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