Kein Schutz bei Nichteinhalten erforderlicher Mindestraumhöhe
Es bestehe kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für zum Schlafen beziehungsweise Wohnen genutzte Räume, die die nach der Berliner Bauordnung erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhalten. Die Kläger konnten nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen, dass die betroffenen Räume zu einem früheren Zeitpunkt bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind beziehungsweise die damals erforderliche Mindestraumhöhe eingehalten worden ist. Soweit nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg die Mindestraumhöhe keine Rolle mehr spiele, gelte dies nicht für im Land Berlin gelegene Grundstücke.
Auch unzureichende Belichtung schließt Schutz aus
Das OVG hat außerdem die Gewährung von Schallschutzvorkehrungen für einen zu einem Arbeitszimmer ausgebauten Spitzboden abgelehnt, da dieser Raum nicht den Mindestanforderungen an eine hinreichende Belichtung entspreche. Nach der Brandenburgischen Bauordnung sei es erforderlich, dass das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes beträgt. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Keine weitergehenden Ansprüche bei nachträglichen Nutzungsänderungen
Auch nachträgliche Nutzungsänderungen lösen nach der Entscheidung des OVG keine weitergehenden Ansprüche auf Schallschutz aus. Die Flughafengesellschaft berücksichtige alle Nutzungsänderungen, die die betroffenen Grundstückseigentümer nach Vornahme der schalltechnischen Objektbeurteilung vornehmen, wenn ihr diese bis zur Versendung des auf dieser Grundlage erstellten Kostenerstattungsangebots für Schallschutzmaßnahmen angezeigt werden. Das ist nach Ansicht des OVG nicht zu beanstanden.
Nutzung des Schlafzimmers am Tag führt zu keiner anderen Bewertung
Für ein Schlafzimmer könne – wie von der Flughafengesellschaft vorgesehen – die Einhaltung der Lärmschutzziele für den Nachtzeitraum, nicht aber auch für den Tagzeitraum beansprucht werden. Der Umstand, dass der Kläger das Schlafzimmer aus beruflichen Gründen auch am Tag (gelegentlich) zum Schlafen nutzt, finde nach dem Planfeststellungsbeschluss keine Berücksichtigung. Der Schutz des Schlafes beziehe sich nur auf die Nachtstunden von 22.00 bis 06.00 Uhr. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.