OVG Berlin-Brandenburg: Entschädigungszahlungen für Anwohner des Flughafens rechtlich nicht zu beanstanden

Die Klagen von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) auf Zahlung einer höheren Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an Grundstücken und Gebäuden bleiben erfolglos. Dies geht aus Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.06.2018 hervor. Das Gericht bestätige nicht die von den Klägerinnen vertretene Ansicht, dass der Gutachter der FBB den Verkehrswert einzelner Eigentumswohnungen zu niedrig bemessen habe (Az.: OVG 6 A 7.17 und OVG 6 A 8.17).

Anspruch auf 30% des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude

Nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen muss die FBB den Anwohnern die Kosten für Schallschutzmaßnahmen erstatten. Dieser Anspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude, wenn die Kosten für Schallschutzeinrichtungen diesen Betrag übersteigen. Das war hier unstreitig der Fall.

Gutachten zur Ermittlung der Verkehrswerte nicht zu beanstanden

Nach Auffassung des OVG ist es nicht zu beanstanden, dass die Flughafengesellschaft die Verkehrswerte zum Tag der Beantragung von Schallschutzmaßnahmen und nicht zum Zeitpunkt der Verkehrswertbegutachtung zugrunde legt. Die im Auftrag der FBB erstellten Gutachten würden auch die für die einzelnen Eigentumswohnungen ermittelten Verkehrswerte schlüssig und nachvollziehbar darstellen. Ein von den Klägerinnen beauftragter Sachverständiger sei zwar für die von ihm bewerteten Wohnungen zu höheren Verkehrswerten gekommen. Dessen Gutachten seien aber nicht geeignet, die Feststellungen der FBB in Frage zu stellen. Für ein Grundstück oder ein Gebäude gebe es keinen absolut zutreffenden Marktwert, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbar Verkehrswerte bilden. Die vom Gutachter der Klägerinnen festgestellten Abweichungen würden sich innerhalb des insoweit hinzunehmenden Toleranzrahmens bewegen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg - 6 A 7.17

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2018.

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