Keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz
Das Bundesinnenministerium hatte über den Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 als Verdachtsfall und im Verfassungsschutzbericht 2019 als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" berichtet. Das OVG stellte jetzt klar, dass es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gebe, und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.11.2020 ab.
Identitäre Bewegung bekennt sich offen zu seinen Positionen
Die vom Verwaltungsgericht erkannte zentrale Zielsetzung des Klägers einer Erhaltung des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität, die er explizit im Grundgesetz verankert sehen wolle, habe er ebenso wenig in Abrede gestellt wie die Feststellung, dass diesem Verständnis der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zu Grunde liege, so das OVG.
Positionen verstoßen gegen Werte des Grundgesetzes
Ein solcher Volksbegriff verstoße jedoch gegen die Menschenwürde, denn Art. 1 Abs. 1 GG umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, so das Gericht weiter. Der ethnopluralistische Ansatz des Klägers lehne diese Gleichheit grundsätzlich ab. Es führe zu keiner abweichenden Bewertung, dass der Kläger bereits eingetretene Änderungen des deutschen Staatsvolkes akzeptieren wolle und der erlangte Rechtsstatus deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit unverändert bleiben solle. Denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstießen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten sollten.