Identitäre Bewegung darf als "Verdachtsfall" eingestuft werden

Die Einstufungen der sogenannten Identitären Bewegung als "Verdachtsfall" sowie als "gesichert rechtsextrem" in den Verfassungsschutzberichten 2016 bis 2019 sind nicht zu beanstanden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem heute veröffentlichten Beschluss. Die offen vertretenen Positionen der Bewegung ließen sich nicht mit den Werten des Grundgesetzes vereinbaren, so die Richter. 

Keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz

Das Bundesinnenministerium hatte über den Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 als Verdachtsfall und im Verfassungsschutzbericht 2019 als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" berichtet. Das OVG stellte jetzt klar, dass es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gebe, und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.11.2020 ab.

Identitäre Bewegung bekennt sich offen zu seinen Positionen

Die vom Verwaltungsgericht erkannte zentrale Zielsetzung des Klägers einer Erhaltung des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität, die er explizit im Grundgesetz verankert sehen wolle, habe er ebenso wenig in Abrede gestellt wie die Feststellung, dass diesem Verständnis der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zu Grunde liege, so das OVG.

Positionen verstoßen gegen Werte des Grundgesetzes

Ein solcher Volksbegriff verstoße jedoch gegen die Menschenwürde, denn Art. 1 Abs. 1 GG umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, so das Gericht weiter. Der ethnopluralistische Ansatz des Klägers lehne diese Gleichheit grundsätzlich ab. Es führe zu keiner abweichenden Bewertung, dass der Kläger bereits eingetretene Änderungen des deutschen Staatsvolkes akzeptieren wolle und der erlangte Rechtsstatus deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit unverändert bleiben solle. Denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstießen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten sollten.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - 1 N 96/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2021.