OVG Berlin-Brandenburg: Eilanträge zweier Warenhausbetreiber gegen Schließungsregelungen erfolglos

Zwei Berliner Warenhausbetreiber sind jeweils mit einem Eilantrag gegen die Regelung über die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels in der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22.03.2020 gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg betont in seinen Beschlüssen vom 17.04.2020 insbesondere, dass Warenhäuser nicht gleich behandelt werden müssen mit Einzelhandelsgeschäften, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen (Az.: OVG 11 S 22/20 und OVG 11 S 23/20, unanfechtbar).

Keine Gleichbehandlung von Warenhäusern und Grundversorgern

Die angegriffene Schließungsregelung in der bis zum 19.04.2020 geltenden Fassung der Eindämmungsverordnung sei bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, so das OVG. Geschäftsschließungen könnten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden. Warenhäuser (hier: mit Vollsortiment beziehungsweise auf Sportartikel spezialisiert) müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen seien.

Schließungsregelung sowie Ausnahme hiervon hinreichend bestimmt

Auch seien die Schließungsregelung sowie die Ausnahme zugunsten von Kaufhäusern, die sich auf das Angebot von Waren der Grundversorgung beschränkten, nicht unbestimmt. Die Schließung sei im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig. Für die Zeit nach dem 19.04.2020 bleibe die weitere wissenschaftliche und politische Bewertung der Lage gerade auch mit Blick auf eine möglicherweise beschränkte Öffnung von Geschäften abzuwarten.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 - 11 S 22/20

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2020.

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