Keine Gleichbehandlung von Warenhäusern und Grundversorgern
Die angegriffene Schließungsregelung in der bis zum 19.04.2020 geltenden Fassung der Eindämmungsverordnung sei bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, so das OVG. Geschäftsschließungen könnten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden. Warenhäuser (hier: mit Vollsortiment beziehungsweise auf Sportartikel spezialisiert) müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen seien.
Schließungsregelung sowie Ausnahme hiervon hinreichend bestimmt
Auch seien die Schließungsregelung sowie die Ausnahme zugunsten von Kaufhäusern, die sich auf das Angebot von Waren der Grundversorgung beschränkten, nicht unbestimmt. Die Schließung sei im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig. Für die Zeit nach dem 19.04.2020 bleibe die weitere wissenschaftliche und politische Bewertung der Lage gerade auch mit Blick auf eine möglicherweise beschränkte Öffnung von Geschäften abzuwarten.