Webseite des Innenministeriums muss Desiderius-Erasmus-Stiftung nicht erwähnen

Die Desiderius-Erasmus-Stiftung hat keinen Anspruch darauf, auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erwähnt zu werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren bestätigt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, weil die Stiftung keine staatliche Förderung erhalte wie die anderen auf der Webseite genannten Stiftungen.

AfD nahe Stiftung verlangt Webseiten-Eintrag

Die Desiderius-Erasmus-Stiftung ist eine der AfD nahestehende Stiftung. Sie will erreichen, dass sie auf der Webseite des Innenministeriums in einem Artikel über politische Stiftungen unter Darstellung ihres Logos und Schriftzuges sowie unter Verlinkung auf ihre Homepage erwähnt wird. In diesem Beitrag werden sechs politische Stiftungen, die anderen im Bundestag vertretenen Parteien nahestehen, in entsprechender Weise aufgeführt. Die Stiftung beruft sich als eine der größten Oppositionsfraktion im Deutschen Bundestag nahestehende Stiftung auf den Grundsatz der Chancengleichheit im parteipolitischen Wettbewerb.

Kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit staatlich geförderten Stiftungen

Das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich politische Stiftungen nicht auf das aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende staatliche Neutralitätsgebot berufen können, denn dieses Gebot gelte nur für politische Parteien. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil entsprechend der Verwaltungspraxis des Innenministeriums in dem Artikel lediglich diejenigen Stiftungen genannt worden seien, die eine staatliche Förderung erhielten. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung sei bislang aber nicht aus Haushaltsmitteln gefördert worden. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren habe keine andere Beurteilung gerechtfertigt, entschied nun das OVG und wies damit die Beschwerde der Stiftung gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurück.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2021 - 9 S 20/21

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2021.