"Cum-Ex-Affäre": Gericht präzisiert Auskunftsansprüche der Presse

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Beschwerdeverfahren zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der "Cum-Ex-Steuergeldaffäre" entschieden. Zum einen stellte es klar, dass sich Auskunftsansprüche nur auf tatsächlich vorhandene Informationen beschränken. Zum anderen machte es deutlich, dass Auskünfte in diesem Zusammenhang nur zu dienstlich erlangtem Wissen erteilt werden müssen.

Auskunftsanspruch beschränkt sich auf tatsächlich vorhandene Informationen

Im konkreten Fall stellte das OVG per Beschluss vom 13.06.2023 (in BeckRS 2023, 13471) fest, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu der Frage habe, wann und durch wen Informationen, die der damalige Bundesminister Olaf Scholz beziehungsweise seine damalige Büroleiterin an den Cum-Ex-Untersuchungsausschuss übersandt haben sollen, vernichtet worden sind. Denn die erfragten Informationen seien bei dem Bundesministerium der Finanzen weder in schriftlicher oder elektronischer Form noch als sogenanntes präsentes dienstliches Wissen vorhanden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränke sich aber auf tatsächlich vorhandene Informationen und die auskunftspflichtige Behörde sei nicht verpflichtet, dort nicht vorliegende Informationen zu beschaffen.

Auskunftsansprüche nur zu dienstlich erlangtem Wissen

Ferner entschied das Gericht am 15.06.2023, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Bundeskanzleramt in Bezug darauf habe, auf welche Weise Bundesminister Wolfgang Schmidt im Jahr 2022 zu dieser Affäre mit Journalisten kommuniziert hat. Auch in diesem Fall lägen die begehrten Informationen nicht in der Form sogenannten präsenten dienstlichen Wissens des Kanzerlamtsministers bei der Behörde vor. Außerdem müssten Auskünfte nur zu dienstlich erlangtem Wissen erteilt werden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch begründe jedenfalls kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen in Zusammenhang stehen.

Dienstliche Tätigkeit nicht nachgewiesen

Dass es sich bei der fraglichen Kommunikation des Kanzleramtsministers mit Journalisten um eine dienstliche Tätigkeit in diesem Sinne gehandelt habe, war laut OVG nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit seiner Aussage als Zeuge vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur "Cum-Ex-Steuergeldaffäre" in Hamburg, aber auch hinsichtlich der weiteren begehrten Auskünfte, die ebenfalls einen Bezug zu dieser Affäre aufweisen, so der Sechste Senat. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2023 - 6 S 16/23

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 20. Juni 2023.