Corona-Ausnahme für Individualsport im Freien wohl weit auszulegen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Eilantrag einer Golfplatzbetreiberin als unzulässig zurückgewiesen, dabei aber zugleich darauf hingewiesen, dass eine enge Auslegung der Corona-Ausnahme für Individualsport im Freien, wonach nur eine Einzelperson oder eine zulässige Kleingruppe gleichzeitig Sport treiben darf, voraussichtlich verfassungswidrig sei.

OVG: Eilantrag unzulässig

Die Antragstellerin hatte per Eilantrag die Feststellung beantragt, dass die Ausübung des Golfsports nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts zulässig sei. Das OVG erachtete den Antrag für unzulässig. Ein derartiges Feststellungsbegehren könne nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beziehungsweise einer mit Blick darauf ergehenden einstweiligen Anordnung sein.

Enge Auslegung der Individualsport-Ausnahme aber voraussichtlich verfassungswidrig

Das OVG hat aber vorsorglich Hinweise zur Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 der sechsten brandenburgischen Corona-Verordnung erteilt. Diese Regelung sehe eine Ausnahme von der Untersagung des Sportbetriebs für Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts vor. Dieser Regelung sei nicht zu entnehmen, dass der Sport danach auf jeder dieser Sportanlagen jeweils nur von einer Einzelperson oder einer zulässigen Kleingruppe gleichzeitig ausgeübt werden darf. Angesichts der Besonderheiten von Sportanlagen im Freien, die regelmäßig eine erhebliche Größe aufwiesen und hinreichend Platz für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder Kleingruppen böten, genüge ein derartig enges Verständnis dieser Ausnahme voraussichtlich nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, so das OVG.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2021 - 11 S 24/21

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2021.