Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung
Lorem Ipsum
© scharfsinn86 / stock.adobe.com

In dem Streit zweier Carsharing-Unternehmen mit der Stadt Berlin um geplante Sondernutzungsgebühren hat nach dem Verwaltungsgericht Berlin nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Angebot vorerst als erlaubnisfreien Gemeingebrauch eingeordnet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Carsharing-Unternehmen - anders als "Straßenhändler" - ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereitstellen.

Streit um Carsharing als straßenrechtliche Sondernutzung

Der Berliner Landesgesetzgeber hatte das Berliner Straßengesetz mit Wirkung zum 01.09.2022 dahingehend geändert, dass unter anderem auf das gewerbliche Anbieten von Carsharing-Fahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Anbieter müssten demnach eine Sondernutzungserlaubnis beantragen und Gebühren entrichten. Dem Eilantrag zweier Carsharing-Unternehmen, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, hat das VG stattgegeben.

VG: Carsharing ist Gemeingebrauch

Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, verdränge den Verkehrszweck nicht. Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde des Landes Berlin blieb erfolglos.

OVG bestätigt Vorinstanz: Bereitstellen der Fahrzeuge vorrangig zu Verkehrszwecken

Das OVG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass Carsharing-Unternehmen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereitstellten. Das unterscheide sie von anderen "Straßenhändlern", die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, sei ausschließlich auf für Außenstehende objektiv erkennbare Merkmale abzustellen. Subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Anbieter und Kunden seien insoweit nicht von Belang.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2022 - 1 S 56/22

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 28. Oktober 2022.