OVG Berlin-Brandenburg: Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur muss der Deutschen Umwelthilfe e.V. Umweltinformationen zum Volkswagen-Abgasskandal zugänglich machen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 29.03.2019 in zweiter Instanz bestätigt (Az.: OVG 12 B 13.18 und OVG 12 B 14.18).

Unterlagen zu Rückrufanordnung und Manipulation der Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte gefordert

In dem einen Verfahren ging es um Unterlagen, die bis zur sogenannten Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts gegenüber der Volkswagen AG von Mitte Oktober 2015 angefallen waren, und um die Protokolle der Untersuchungskommission Volkswagen bis zum 24.02.2016. Das andere Verfahren betraf eine von der Volkswagen AG dem Ministerium Anfang November 2015 zugeleitete Unterlage zu einer möglichen Manipulation auch der angegebenen Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte. In diesem Verfahren ist auch die Berufung des beigeladenen Fahrzeugherstellers zurückgewiesen worden.

Ministerium und VW wehren sich gegen Weitergabe

Das Ministerium hatte eine Informationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz unter Hinweis auf seine Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene verneint und Ablehnungsgründe geltend gemacht. Im Wesentlichen berief es sich auf nachteilige Auswirkungen für laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Braunschweig im Fall einer Offenlegung der Informationen, die es zuvor der Strafverfolgungsbehörde zugeleitet hatte. Die Volkswagen AG berief sich darauf, dass sie dem Ministerium die Informationen als "confidential & privileged" freiwillig zur Verfügung gestellt hatte und diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten.

OVG: Öffentliches Informationsinteresse schlägt Geheimhaltungsinteresse

Diese Argumente hat das OVG nach mündlicher Verhandlung am 14.03.2019 als nicht stichhaltig angesehen. Die Ausnahme von der Informationspflicht gelte nur für das nationale Gesetzgebungsverfahren. Der Untersuchungszweck der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht mehr gefährdet. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationspflicht nicht entgegen. Insbesondere die Prüfstandbedingungen seien Informationen über Emissionen, deren Zugänglichmachung der Geheimnisschutz nicht entgegengehalten werden könne. Im Übrigen überwiege unter anderem wegen des Nichterreichens der Klimaziele, der massiven Auswirkungen der Dieselabgase in vielen Städten und des Verbraucherinteresses an umwelteffizienten Fahrzeugen das öffentliche Informationsinteresse das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse.

Revision nicht zugelassen

 Die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland waren damit erfolglos. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist jeweils nicht zugelassen worden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2019 - 12 B 13.18

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2019.

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