Ein Journalist hat gegenüber dem Bundeskanzleramt keinen Anspruch auf Auskunft zu Gesprächsterminen des Altkanzlers Gerhard Schröder. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Dienstag entschieden. Bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. handele es sich um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne. Das Bundeskanzleramt sei daher für das konkrete Auskunftsersuchen des Antragstellers nicht zuständig.
Vorinstanz bestätigt
Der Pressevertreter wollte in dem Fall konkret wissen, welche Gesprächstermine das Büro des ehemaligen Bundeskanzlers für Gerhard Schröder in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart hat. Das OVG bestätigte mit der jetzt ergangenen Entscheidung einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (BeckRS 2022, 19506).
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022 - 6 S 37/22
Redaktion beck-aktuell, 17. August 2022.
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VG Berlin, Telemedien, Auskunftsanspruch, Pressefreiheit, Vorwegnahme der Hauptsache, einstweilige Anordnung, BeckRS 2022, 19506 (Vorinstanz)