Brandenburgs Kita-Beitragsbefreiungsverordnung teilweise unwirksam

Die Kita-Beitragsbefreiungsverordnung des Landes Brandenburg ist teilweise unwirksam. So sei der pauschale Erstattungsbetrag für die Kitas, wenn Eltern beitragsfrei blieben, fehlerhaft ermittelt worden, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Das Gericht beanstandete auch die Regelung zum Nachweis bei Geltendmachung höherer Einnahmeausfälle durch die Kitas.

Streitpunkt: Ausgleich der Kita-Einnahmeausfälle

Die Entscheidung des OVG erging auf die Normenkontrollanträge mehrerer Städte und Gemeinden hin, die kommunale Kindertagesbetreuungseinrichtungen betreiben. Für unwirksam erklärte das OVG § 5 Abs. 1 und 2 der brandenburgischen Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) vom 16.08.2019. § 2 Abs. 1 KitaBBV hat das OVG dagegen nicht beanstandet. Von Personensorgeberechtigten, denen ein Elternbeitrag nicht zuzumuten ist, darf ein solcher Beitrag nicht erhoben werden. Nach § 17 Absatz 1a des Kindertagesstättengesetzes müssen die Landkreise und kreisfreien Städte den Trägern von Kindertagesstätten die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrages und auf Antrag höhere Einnahmeausfälle ausgleichen.

OVG: Häusliche Ersparnis der Eltern für Pauschalbetrag irrelevant

Keine Bedenken hatte das OVG gegen § 2 Abs. 1 KitaBBV. Diese Regelung legt fest, dass ein Elternbeitrag den Personensorgeberechtigten nicht zugemutet werden kann, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Das OVG entschied aber, der in § 5 Abs. 1 KitaBBV festgesetzte pauschale Erstattungsbetrag in Höhe von 12,50 Euro pro Kind und Monat sei fehlerhaft ermittelt. Die Höhe des Pauschalbetrages sei anhand der tatsächlichen Einnahmeverluste der Einrichtungsträger zu bemessen und nicht, wie hier erfolgt, an der häuslichen Ersparnis der Eltern zu orientieren.

Nachweis höheren zumutbaren Elternbeitrags nicht erbringbar

Gemäß § 5 Abs. 2 KitaBBV müssen die Träger der Kindertagesstätten für die Geltendmachung höherer Einnahmeausfälle, die den Pauschalbetrag übersteigen, nachweisen, dass ein höherer Elternbeitrag im Einzelfall zumutbar ist. Diesen Nachweis könnten die Einrichtungsträger aber praktisch  nicht erbringen, so das OVG weiter. Denn der KitaBBV liege der Gedanke zugrunde, dass für beitragsfrei gestellte Personensorgeberechtigte höhere Elternbeiträge als 12,50 Euro ohnehin nicht zumutbar wären. Soweit die Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten das Recht einräume, die Rechtmäßigkeit der über dem Pauschalbetrag liegenden Elternbeiträge zu prüfen, sei dies zudem von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt.

Erstattung der Einnahmeausfälle ist neu zu regeln

Die Urteile des OVG führen dazu, dass die für unwirksam erklärten Regelungen zur Erstattung der Einnahmeausfälle neu und im Einklang mit § 17 Abs. 1a KitaG erlassen werden müssen. Die Beitragsbefreiung für Geringverdienende und Transferleistungsempfänger wird laut OVG durch die Entscheidungen nicht tangiert. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde jeweils nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 - 6 A 5/20

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2021.