Arzneimittelfirma darf vorerst nicht mehr in Brandenburg produzieren

Eine Arzneimittelfirma ist auch in zweiter Instanz mit ihrem Eilantrag gegen eine Verfügung der Arzneimittelaufsicht gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnisse zur Herstellung von Arzneimitteln in Brandenburg und für den Großhandel mit Arzneimitteln. Der Bezug von Mitteln auf unklaren Wegen führe zur Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit.

Erforderliche Zuverlässigkeit verneint

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg hatte die der Firma erteilten Erlaubnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Geschäftsführerin nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Die Antragstellerin habe mehrere Jahre lang Arzneimittel in nennenswertem Umfang von einer griechischen Apotheke bezogen, die nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei, was die Antragstellerin gewusst habe beziehungsweise hätte erkennen können. Ferner habe sie trotz verschiedener Warnungen der zuständigen Behörden mit einem Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs in italienischer Aufmachung gehandelt, obwohl ein legaler Bezug dieses Medikaments aus Italien nicht möglich gewesen sei. Auch habe die Antragstellerin Arzneimittel vorgeblich von einem zypriotischen Unternehmen bezogen, hierbei jedoch die tatsächlichen Vertriebswege verschleiert.

Arzneimittelsicherheit gebietet Sofortvollzug

Das OVG sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ihre Aktivitäten in vergleichbarem Umfang und mit ähnlichen Kooperationspartnern fortsetze. Deshalb überwiege im Rahmen einer Folgenabwägung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2021 - 5 S 17/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2021.