OVG Berlin-Brandenburg: Betriebsuntersagung für Dieselfahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, wonach die auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge, so die Argumentation (Beschlüsse vom 25.03.2019, Az.: OVG 1 S 63.18, OVG 1 S 117.18, OVG 1 S 123.18 und OVG 1 S 125.18).

Betrieb wegen fehlenden Software-Updates untersagt

Die Antragsteller sind Eigentümer und Halter von Fahrzeugen der Marken VW Touran und Polo sowie Audi A 6, die jeweils mit Dieselmotoren der Reihe EA 189 betrieben werden. Sie weigerten sich, das den Herstellern vom Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtend auferlegte Software-Update vornehmen zu lassen. Daraufhin untersagten ihnen die Kfz-Zulassungsbehörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Fahrzeugbetrieb.

OVG: Voraussetzungen für Zulassung nicht erfüllt

Die Ordnungsverfügungen seien bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, so das OVG. Denn ohne die Installation des Software-Updates seien die Voraussetzungen für eine Zulassung der Fahrzeuge derzeit nicht erfüllbar. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge.

Auch individueller Beitrag für Gesundheitsgefahr zählt

Für die Einhaltung von Emissionsgrenzwertvorschriften sei stets auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen. Deshalb könne sich ein Einzelner der Einhaltung von Grenzwerten nicht mit dem Verweis darauf entziehen, dass sein individueller Beitrag für sich genommen zu keiner Gesundheitsgefahr führe. Auch komme es nicht darauf an, wie viele Fahrzeughalter dem Rückruf noch nicht gefolgt seien.

Gericht verweist auf Beweissicherungsverfahren

In einem Zivilprozess gegen den Fahrzeughersteller benötigte Beweise könnten vor Durchführung des Updates in einem sogenannten Beweissicherungsverfahren erhoben werden, so das OVG weiter. Etwaige Streitfragen zur Tauglichkeit von Nachrüstungen seien in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes diene nicht dazu, gutachterlich zu klärende Fachfragen im Zusammenhang mit der aktuellen Grenzwertdiskussion zu beantworten.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 63.18

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2019.

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