OVG Berlin-Brandenburg bestätigt von Gemeinde getroffene Rahmenbedingungen für "Lollapalooza-Festival"

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Vorfeld des "Lollapalooza-Festivals" in einem Eilverfahren entschieden, dass die von der Gemeinde Hoppegarten geregelten Rahmenbedingungen für das Festival, das am 09. und 10.09.2017 stattfand, weiter Bestand haben (Beschluss vom 08.09.2017, Az.: OVG 11 S 66.17, unanfechtbar).

Ersatzquartiere für Anwohner und Genehmigung der Überschreitung der Lärmgrenzwerte

Die Gemeinde hatte das Festival unter der Bedingung genehmigt, dass die Veranstalterin circa 3.000 von der Lärmeinwirkung des Festivals besonders betroffenen Anwohnern ein Ersatzquartier stellen beziehungsweise deren Kosten hierfür übernehmen oder eine Entschädigung zahlen muss. Eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte wurde für den Sonnabend bis 23.00 Uhr und für den Sonntag bis 22.00 Uhr genehmigt.

VG setzte Teile der gemeindlichen Regelung auf Eilantrag außer Kraft

Auf den Eilantrag der Veranstalterin hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 06.09.2017 den Vollzug der Regelung betreffend die Ersatzquartiere beziehungsweise die Kostenübernahme ausgesetzt, eine Verlängerung der für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte erteilten Ausnahmen bis 23.30 Uhr jedoch abgelehnt.

OVG lehnt Eilantrag vollständig ab

Auf die hiergegen eingereichten Beschwerden der Gemeinde und der Veranstalterin hat das OVG den Beschluss des VG geändert und den Eilantrag vollständig zurückgewiesen. Die Regelung betreffend die Ersatzquartiere beziehungsweise die Kostenübernahme hierfür könne nicht isoliert außer Kraft gesetzt werden, weil die verbleibende Genehmigung in diesem Fall rechtswidrig sei. Ein Anspruch des Veranstalters darauf, die Lärmgrenzwerte am Sonnabend um weitere 30 Minuten und am Sonntag um weitere 90 Minuten überschreiten zu dürfen, sei nicht erkennbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2017 - 11 S 66.17

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2017.