OVG Berlin-Brandenburg: Polizisten müssen Namensschilder tragen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die seit dem 01.01.2013 bestehende Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern bestätigt. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg eine größere Transparenz und Bürgernähe der Polizei erreichen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen ermöglichen wollen. Daher wurden die Klagen zweier Polizisten in der Berufung abgewiesen, die Revision aber zugelassen (Urteile vom 05.09.2018, Az.: OVG 4 B 3.17; OVG 4 B 4.17).

Kläger fürchten Nachteile durch namentliche Kennzeichnung

Seit dem 01.01.2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (Nummerierung) ersetzt. Die Kläger, eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister, befürchten, dass sie durch die namentliche Kennzeichnung auch für Dritte identifizierbar und verstärkt Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt werden. Ihre Klagen hatte in der ersten Instanz schon das VG Potsdam abgewiesen (in BeckRS 2016, 40291).

OVG: Größere Transparenz und Bürgernähe der Polizei durch Namensschild

Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg die Ziele verfolgt, eine größere Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen zu ermöglichen. Hierbei habe er die Befürchtungen der Polizeibeamten berücksichtigt und Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung bei besonderen Gefährdungen zugelassen.

Polizeiarbeit mit Gefahren verbunden

Jeder Polizeibeamte wisse zudem bereits bei seiner Entscheidung für den Beruf, dass hiermit gewisse Gefährdungen verbunden seien, so das OVG weiter. Diese würden durch ein Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet. Schon vor der gesetzlichen Neuregelung habe es eine Pflicht zur Legitimierung gegeben, wodurch der Name des betroffenen Beamten bekannt werden konnte. Ein identifizierbarer Polizeibeamter unterscheide sich aber nicht wesentlich von Revierpolizisten oder anderen Berufsgruppen wie Staatsanwälten, Richtern, Bediensteten der Jugend- oder Ordnungsämter oder Jobcenter, die ihren Namen ebenfalls nicht verbergen und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2018 - 4 B 3.17

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2018.

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