OVG: Tagebau wegen zu Unrecht zugelassen Hauptbetriebsplans rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht hat den Stopp des Tagebau-Betriebs bestätigt. Der Hauptbetriebsplan hätte ohne eine Prüfung der Verträglichkeit der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung mit den Schutzzielen der umliegenden, Moor- und Feuchtgebiete umfassenden Natura 2000-Gebiete nicht zugelassen werden dürfen. Nur auf der Grundlage dieser Prüfung könne ein Verstoß gegen das Verbot einer Beeinträchtigung der Schutzziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete sicher ausgeschlossen werden. Eine weitere Anwendung von Teilregelungen, die zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit des Tagebaus erforderlich wären, sei nicht zulässig, da eine verlässliche Abgrenzung zwischen “schädlichen“ und "unschädlichen“ beziehungsweise aus Sicherheitsgründen weiterhin erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Eilverfahrens wegen der Komplexität des Tagebaubetriebs nicht möglich sei.
Sofortiger Stopp hätte aber zu rechtswidrigen Zuständen geführt
Zudem könne die Bergaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mittels einer entsprechenden Anordnung regeln. Eine solche Anordnung habe das Landesamt inzwischen erlassen. Der Stopp des Tagebaus erst mit Wirkung vom 01.09.2019 sei nicht zu beanstanden. Ein sofortiger Stopp hätte seinerseits zu rechtswidrigen Zuständen geführt. Die Vorbereitung der – auch nur vorübergehenden – Stilllegung eines so komplexen Vorhabens wie des Tagebaus Jänschwalde bedürfe eines hinreichenden zeitlichen Vorlaufs. Der Bergaufsichtsbehörde müsse die Möglichkeit gegeben werden, die dabei einzuhaltenden Sicherheits- und Schutzvorkehrungen in einer Anordnung zu konkretisieren. Dem Tagebaubetreiber müsse ermöglicht werden, die sich erst aus dieser Anordnung ergebenden Vorgaben tatsächlich umzusetzen.