OVG Berlin-Brandenburg: Landesgleichstellungsgesetz nicht auf Richterinnen anwendbar

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 17.10.2019 über drei Klagen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz entschieden und dabei die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) gelte nicht für Richterinnen, urteilte der Senat (Az.:4 B 22.17; 4 B 23.17; 4 B 35.17).

OVG: Landesgleichstellungsgesetz gilt nicht für Richterinnen

In zwei Verfahren (Az.: 4 B 22.17 und 4 B 23.17) hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz nicht für Richterinnen gilt. Zwar finde dieses Gesetz nach § 1 LGG auch Anwendung auf Gerichte, erfasse aber lediglich die dort beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen. Der im Jahr 2010 ins Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachte Gesetzentwurf habe zwar ursprünglich eine Regelung enthalten, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Richterinnen vorgesehen habe. Diese Regelung sei aber vor der Verabschiedung des Gesetzes gestrichen worden.

Rechtslage bietet keinen Spielraum für andere Auslegung

Die Auslegung der übrigen Bestimmungen des LGG ergebe nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Deutlichkeit die Erweiterung der Zuständigkeit auf Richterinnen. Vielmehr beziehe sich das LGG vielfach auf das Personalvertretungsgesetz, das Richterinnen und Richter nicht erfasse.

Für Besetzung von JVA-Leitung örtliche Frauenvertreterin zuständig

Im dritten Fall (Az.:4 B 35.17) ging es um die Besetzung der Leitung zweier Justizvollzugsanstalten. Bei solchen Personaleinzelmaßnahmen ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die Gesamtfrauenvertreterin, sondern die örtliche Frauenvertreterin zuständig.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2019 - 4 B 22.17

Redaktion beck-aktuell, 18. Oktober 2019.

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