Miete für Schwimmbahn nicht zu beanstanden
Die Antragstellerin, die Schwimmkurse für eine oder zwei Personen durch "Personal Trainer" anbietet, könne einen Anspruch auf unbeschränkte Nutzung aller öffentlichen Schwimmbäder nicht aus dem Sportförderungsgesetz herleiten. Gewerbsmäßig betriebener Sport könne nur dann gefördert werden, wenn er von anerkannten Sportorganisationen betrieben wird, die ein Übungs- und Wettkampfangebot insbesondere im Jugendbereich nachweisen können. Das sei bei der Antragstellerin nicht der Fall, betonte das Gericht. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass sie nach den Vorgaben der Berliner Bäder-Betriebe nicht nur das Eintrittsgeld zu zahlen hat, sondern in konkret bezeichneten Schwimmbädern für bestimmte Zeiten eine Schwimmbahn mieten müsse, habe sie nicht dargetan, dadurch in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar belastet zu sein.