OVG Berlin-Brandenburg bestätigt eingeschränkten Zugang privater Schwimmschule zu öffentlichen Bädern

Die Berlin Bäder-Betriebe müssen einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.05.2017 eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt (Az.: OVG 6 S 15.17).

Miete für Schwimmbahn nicht zu beanstanden

Die Antragstellerin, die Schwimmkurse für eine oder zwei Personen durch "Personal Trainer" anbietet, könne einen Anspruch auf unbeschränkte Nutzung aller öffentlichen Schwimmbäder nicht aus dem Sportförderungsgesetz herleiten. Gewerbsmäßig betriebener Sport könne nur dann gefördert werden, wenn er von anerkannten Sportorganisationen betrieben wird, die ein Übungs- und Wettkampfangebot insbesondere im Jugendbereich nachweisen können. Das sei bei der Antragstellerin nicht der Fall, betonte das Gericht. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass sie nach den Vorgaben der Berliner Bäder-Betriebe nicht nur das Eintrittsgeld zu zahlen hat, sondern in konkret bezeichneten Schwimmbädern für bestimmte Zeiten eine Schwimmbahn mieten müsse, habe sie nicht dargetan, dadurch in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar belastet zu sein.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2017 - 6 S 15.17

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2017.

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