OVG Berlin-Brandenburg: Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin verfassungsgemäß

Das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht für Beamte ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Anknüpfung an seine Entscheidungen zur Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin entschieden. Die fünf aktuellen Urteile vom 14.12.2016 betreffen die Besoldungsgruppe A 9 in den Kalenderjahren 2010 bis 2013, die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 bis 2015, die Besoldungsgruppe A 11 in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 und die Besoldungsgruppe A 12 in den Kalenderjahren 2010 bis 2015 (Az.: OVG 4 B 29.12, OVG 4 B 35.12, OVG 4 B 4.13 bis OVG 4 B 6.13).

Besoldung nicht evident unzureichend

In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstandeten die Kläger die Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Beamtenbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Nach Auffassung des OVG sind die in den streitigen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die maßgeblichen Besoldungsgruppen verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat das OVG auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im Jahr 2015 ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den betrachteten Jahren nicht evident unzureichend gewesen sei. Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 - 4 B 29.12

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016.

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