Beschwerde gegen Radfahrstreifen auf Berliner Invalidenstraße erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 08.12.2020 bestätigt, mit dem der Eilantrag eines ortsansässigen Weinhändlers abgelehnt wurde, der sich gegen die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Berliner Invalidenstraße und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Lieferzone richtete. Der Radfahrstreifen sei wegen einer erhöhten Gefahrenlage erforderlich.

Erhöhte Gefahrenlage rechtfertigt Verschlechterung der Lademöglichkeiten

Zur Begründung hat der Erste Senat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrsordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahrstreifens ausgegangen sei. Die Belieferung der Weinhandlung des Antragstellers bleibe über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen grundsätzlich möglich. Die Anliefersituation sei maßgeblich der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung geschuldet. Ihre Verschlechterung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Das Anliegerrecht verleihe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2021 - 1 S 169/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2021.

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