Erhöhte Gefahrenlage rechtfertigt Verschlechterung der Lademöglichkeiten
Zur Begründung hat der Erste Senat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrsordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahrstreifens ausgegangen sei. Die Belieferung der Weinhandlung des Antragstellers bleibe über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen grundsätzlich möglich. Die Anliefersituation sei maßgeblich der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung geschuldet. Ihre Verschlechterung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Das Anliegerrecht verleihe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2021 - 1 S 169/20
Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2021.
Aus der Datenbank beck-online
Koehl, Chaos um die StVO-Novelle, NJ 2020, 394
Klinger/Ernst, Pop-up-Radwege im Straßenverkehrsrecht, ZUR 2020, 674
VG Berlin, Anfechtungsklage, Ermessensfehler, Gemeingebrauch, Verfahrensfehler, Verkehrszeichen, Beschluss vom 08.12.2020, BeckRS 2020, 35235
OVG Berlin-Brandenburg, Rechtmäßigkeit von Berliner Pop-up-Radwegen, Beschluss vom 06.10.2020, BeckRS 2020, 25664
VG Berlin, Verkehrszeichen, Pop-up-Radweg, Gefahrenlage, Darlegung, Folgenbeseitigungsanspruch, Beschluss vom 04.09.2020, BeckRS 2020, 21849
Aus dem Nachrichtenarchiv
Verkehrsausschuss: StVO-Novelle soll Radfahrer besser schützen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 16.05.2019, becklink 2013129
Vorerst kein Rückbau der Berliner Pop-up-Radwege, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.01.2021, becklink 2018495
Pop-up-Radwege in Berlin dürfen vorerst bleiben, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.10.2020, becklink 2017690
Corona ist kein ausreichender Grund für "Pop-up-Radwege" in Berlin, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.09.2020, becklink 2017382