OVG Berlin-Brandenburg bejaht Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten von Flughafenanwohnern

Auch eine kleine Wohnküche, eine Wohndiele und ein Wintergarten müssen unter bestimmten Umständen von der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) in das Schallschutzprogramm einbezogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 03.07.2018 zugunsten mehrerer Anwohner des Flughafens Berlin Brandenburg entschieden (Az.: 6 A 1.17, 6 A 3.17 und 6 A 13.17)

Hauseingangsbereich mit untergeordnetem Arbeitszimmer nicht umfasst

Nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses besteht ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nur für Räume, die Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsräume sind. Nur dort sei am Tag der Schutz der Kommunikation geboten. Bei den Küchen der Kläger handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Wohnküchen, weil sie trotz ihrer geringen Größe nicht nur der Zubereitung von Mahlzeiten, sondern ebenfalls dem Wohnen dienen. Dies gelte auch für eine Wohndiele, die als Hauseingangsbereich und gleichermaßen als Wohnzimmer genutzt werde. Eine Schutzbedürftigkeit hat das OVG allerdings nicht für einen Raum gesehen, der überwiegend als Hauseingangsbereich und nur untergeordnet als Arbeitszimmer dient.

Ausgebauter Spitzboden auch ohne Baugenehmigung umfasst

Ferner hat das OVG Schallschutz für einen Wintergarten zugesprochen, der zur Wohnnutzung geeignet ist. Schutzbedürftig sei zudem ein ohne Baugenehmigung als Kinderzimmer ausgebauter Spitzboden. Nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg spiele es insoweit keine Rolle, dass der Raum die ursprünglich erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhält.

Keine Kostenerstattung für Außendämmung

Soweit in einem Verfahren einzelne Mängel der schalltechnischen Objektbeurteilung gerügt wurden, ist das OVG dem nicht gefolgt. Insbesondere hätten die Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Außendämmung anstelle der von der Beklagten vorgesehenen Innendämmung. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2018 - 6 A 1.17

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2018.

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