OVG Berlin-Brandenburg: Auswärtiges Amt muss Presse über rechtliche Einschätzung zu Böhmermanns “Schmähgedicht“ informieren

Das Auswärtige Amt muss einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt der rechtlichen Prüfung des von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel “Schmähkritik“ vorgetragenen Gedichts auf den türkischen Staatspräsidenten geben. Es seien weder nachteilige Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Türkei zu beürchten noch liege ein Eingriff in die innerste Willensbildung der Regierung vor, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30.12.2016 (Az.: 6 S 29.16).

OVG: Keine nachteiligen Auswirkungen auf Beziehungen zur Türkei ersichtlich

Das Oberverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Eilentscheidung bestätigt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung könne nicht entgegen gehalten werden, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Republik Türkei haben könne. Hierfür lägen keine tragfähigen Anhaltspunkte vor. Das Auswärtige Amt könne sich auch nicht darauf berufen, dass durch die Erteilung der Auskunft die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung gefährdet würde. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Bekanntwerden von Informationen aus einem bereits abgeschlossenen Vorgang zukünftige Beratungen der Bundesregierung beeinträchtigen könnte.

Innerster Bereich der Willensbildung der Regierung nicht betroffen

Das Auskunftsbegehren sei auf Informationen aus einem Vorbereitungsvermerk und nicht auf die Entscheidung der Bundesregierung über das Strafverlangen der Republik Türkei gerichtet. Es betreffe damit nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung. Soweit sich das Auswärtige Amt wegen der Pflicht zur Wahrung der Unschuldsvermutung von Herrn Böhmermann an einer Auskunftserteilung gehindert sehe, greife dies nicht mehr durch, nachdem dieser schriftlich auf einen entsprechenden Schutz verzichtet habe und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2016 - 6 S 29.16

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2017.

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